Donnerstag, 4. September 2008

Wegfall des Krankentagegeldes in den gesetzlichen Krankenkassen ab 01.01.2009

Selbständige, freiwillig Versicherte haben im Schadensfall enorme finanzielle Einbußen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht abgesichert ist. Die gesetzlichen Krankenkassen sind zwar ab dem 01.01.2009 verpflichtet einen Wahltarif anzubieten, bisher hat jedoch keine GKV einen solchen Tarif vorgestellt.


Fest steht jedoch, dass die Wahltarife der GKV:
- eine Mindestbindungsfrist von 3 Jahren für die Versicherten vorsehen,
- kein Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhungen bieten,
- keine langfristige Leistungsgarantie beinhalten, jedoch durch die GKV kündbar ist.

Was bietet Ihnen die DKV:
Als Versicherter mit der DKV haben Sie Anspruch auf ein zeitlich unbegrenztes Krankentagegeld, das – je nach Vereinbarung – schon ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt wird. So lassen sich Finanzverpflichtungen problemlos erfüllen, damit Sie und Ihre Familie weiterhin bestmöglich abgesichert sind.
Sie entscheiden, ab welchem Tag die Krankentagegeldzahlung einsetzt, wie hoch die monatliche Absicherung sein soll und dass alles ohne langfristige Bindungsfristen. Bei Beitragsveränderungen haben Sie ein sofortiges Kündigungsrecht. Sie können zu jeder Zeit Ihr Krankentagegeld an Ihre jeweilige persönliche Situation anpassen/verändern uvm*.

Unsere Gruppenversicherungen der DKV bieten darüber hinaus besonders günstige Konditionen für zahlreiche Berufsgruppen an.
Trotz Krankenversicherung kann eine länger dauernde Krankheit für Sie das finanzielle Aus bedeuten. Wenn Sie Ihren gewohnten Lebensstandard auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit halten wollen, sollten Sie privat vorsorgen - mit einem Krankentagegeld der DKV.

Wenn Sie wissen wollen, was Sie ganz konkret von einer Krankentagegeldversicherung der DKV erwarten können: Mit einem Klick auf Ihre Berufsgruppe erfahren Sie mehr.
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[ Bild und Quellenangaben: Downloads erfolgten auf Pixelio.de und www.sxc.hu : Urheber und Fotografen: Konstantin Gastmann und Davide Guglielmo.]

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