Donnerstag, 16. Oktober 2008

Beiträge zur Krankenversicherung nun doch 2009 absetzbar?!

Laut Wirtschaftsminister Klos auf der heutigen Presskonferenz (gesehen auf N24 vom 16.10.2008) können die Sozialversicherungsbeiträge bereits 2009 steuerlich abgesetzt werden.
Hintergrund dieser Mitteilung ist sicherlich die starke Verängstigung in der Bevölkerung, ausgelöst durch die Finanzkrise. Die Bundesregierung versucht jetzt offensichtlich schnell und "unbürokratisch" eine umfassende Schadensbegrenzung einzuleiten.
In meinem Beitrag vom 14.10.2008 "Krankenversicherungsbeiträge bald voll steuerlich absetzbar?" verwies ich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVG), wonach die Beiträge zur Krankenversicherung ab dem 01.01.2010 absetzbar sind.
Siehe Blog vom 14.10.2006.
Die heutige Äußerung vom Wirtschaftsminister Klos wird schätzungsweise Steuerersparnisse von mehreren hundert EUR bis über 1000 EUR pro Beitragszahler bedeuten. Wollen wir hoffen, dass die Gesetzesvorlage schnell und unbürokratisch zur Umsetzung (und ohne ´zig Ausnahmeregelungen) gelangt.

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Dienstag, 14. Oktober 2008

Krankenversicherungsbeiträge bald voll steuerlich absetzbar??!!

Wird ein Märchen, in dem bekannter maßen das Gute siegt, wirklich war?????????
Ich habe mich mit dieser Problematik etwas eingehender beschäftigt.
Hintergrund dieser Meldung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVG), weil ein Rechtsanwalt, der für das Jahr 1997 32.000 DM Krankenversicherungsbeiträge für sich, seine Ehefrau und 6 Kinder zahlte und diese als Vorsorgeaufwendungen geltend machen wollte. Wie nicht anders zu erwarten war, wurde das vom zuständigen Finanzamt abgelehnt und nur zu einem kleinen Teil anerkannt.
Nach Auffassung des BFH müssen „existenznotwendige Aufwendungen des Steuerpflichtigen steuerlich verschont werden“. Die Beiträge zur Krankenversicherung gehörten unbedingt dazu, sofern es sich nicht um teure Zusatzversicherungen, wie etwa zur Behandlung durch den Chefarzt handle. Schließlich könnten sich Steuerpflichtige der Vorsorge in Form einer Krankenversicherung nicht entziehen, betonten die Richter. Vor allem Familien werden durch die bisherigen Regelungen benachteiligt. Das sei unvereinbar mit dem Grundgesetz.
Nach 1997 wurden die Regeln abgeändert. Im Klartext heißt das, dass allein stehende Selbständige ihre Krankenkassenbeiträge derzeit bis zu 2.400 Euro als Sonderausgaben geltend machen, Verheiratete bis zu 4.800 Euro.
Was steckt konkret dahinter?!
Stichwort: Verletzung des Nettoprinzips!!
Das heißt, kein Steuerpflichtiger könne sich der Absicherung gegen Krankheit entziehen; dies entspreche auch den Wertungen des Sozialversicherungs- und Sozialhilferechts. Das verfassungsrechtlich subjektive Nettoprinzip gebiete aber, dass die existenznotwendigen Aufwendungen des Steuerpflichtigen steuerlich verschont werden. Daher seien die Beiträge zur Krankenversicherung, soweit sie einen Versicherungsschutz in dem von der gesetzlichen Krankenversicherung vorgegebenen Umfang gewähren, zum Abzug zuzulassen.
Die Frist für die Änderungen läuft zum 01.01.2010 aus, bis dahin muss sich die Bundesregierung endgültig auf einen gemeinsamen Kurs geeinigt haben. Nun können sich neben den privat Versicherten auch Mitglieder der GKV auf Vergünstigungen einstellen. Wer sich also in der gesetzlichen Krankenversicherung noch als freiwillig Versicherter aufhält, kann durch die Änderung am Ende sogar einen 4-stelligen Betrag einsparen.
Sollte doch noch die Gerechtigkeit und menschliche Vernunft siegen? Ich glaube, das der Zeitpunkt schon wegen der verehrenden Finanzkrise längst überschritten ist. Ein Herr Steinbrück möchte diese Diskussion am liebsten verbieten, da ab 2010 Steuermindereinnahmen im einstelligen Milliarden-Bereich verursacht werden. Konkret ist die Rede von fünf Milliarden Euro.
Aber dafür wird unser "Finanzguru" wohl neue Steuereinnahmen erfinden - vielleicht die Atemsteuer ("der Umwelt zuliebe") nein - Spaß beiseite!!
Nachdem was ich gehört habe, sollen diese Verluste zum Beispiel durch Gelder aus dem Verkauf der CO2-Emissionen zweckentfremdet werden und nicht in den Umwelt- oder Klimaschutz fließen - auch eine tolle Lösung.
Es werden Milliarden Steuergeschenke an Banken vergeben, Finanzmanager werden mit hohen Abfindungen für Ihr fehlgeschlagenes Finanzgebaren belohnt und der normale Bürger, der weder ein Konto in Lichtenstein oder in einer anderen lukrativen Steueroase unterhält, erwartet, dass auch er mal an der Reihe ist.

Donnerstag, 4. September 2008

Eckdaten zur Gesundheitsreform 2007

Die Gesundheitsreform 2007 steht für das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG)“.

Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen

Was ändert sich wann?
- Pflicht zur Versicherung
- Wahltarife
- Standardtarif für Nichtversicherte
- Basistarif
- Alterungsrückstellung
- Gesundheitsfonds

Was ändert sich wann?
Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung bringt neben zahlreichen Neuerungen für die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) auch für die private Krankenversicherung (PKV) tief greifende Änderungen mit sich, die zu verschiedenen Terminen in Kraft treten bzw. bereits in Kraft getreten sind.

2. Februar 2007
Erschwerung des Wechsels von Arbeitnehmern von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung

1. April 2007
Versicherungspflicht für der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zuzuordnende Nichtversicherte
Wahltarife in der GKV
Änderung des Leistungskataloges in der GKV

1. Juli 2007
Öffnung des Standardtarifs für der PKV zuzuordnende Nichtversicherte

1. November 2008
Der allgemeine, einheitliche Beitragssatz ab 1. Januar 2009 in der GKV wird gesetzlich festgelegt

1. Januar 2009
Pflicht zur Versicherung für der PKV zuzuordnende Nichtversicherte
Einführung eines Basistarifes in der PKV
Portabilität der Alterungsrückstellung für Privatversicherte mit Versicherungsbeginn ab 1. Januar 2009 (besondere Regelung für Versicherte mit früherem Versicherungsbeginn)
Start des Gesundheitsfonds und des neuen Risikostrukturausgleichs (RSA) für gesetzliche Krankenkassen
Einführung des einheitlichen Beitragssatzes in der GKV
Einführung einer neuen vertragsärztlichen Euro-Gebührenordnung
Wahltarife für den individuellen Krankengeldanspruch in der GKV

1. Januar 2011
Bündelung des Beitragseinzugs in der GKV

Pflicht zur Versicherung
Jeder, der in Deutschland lebt, soll über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügen. Aus diesem Grund wurde mit der Gesundheitsreform 2007 bzw. mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG)“ eine Pflicht zur Versicherung eingeführt. Die Umsetzung erfolgt in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) seit dem 1. April 2007. In der privaten Krankenversicherung (PKV) wird sie ab dem 1. Januar 2009 eingeführt. Seit dem 1. Juli 2007 besteht eine freiwillige Möglichkeit der Absicherung in der PKV.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite "Pflicht zur Versicherung".


Wahltarife
Im Zuge der Gesundheitsreform 2007 haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit erhalten, ihren Versicherten Wahltarife anzubieten (§ 53 SGB V). Dabei sind Pflichtangebote und freiwillige Angebote zu unterscheiden.

Pflichtangebote
Seit dem 1. April 2007 müssen die gesetzlichen Krankenkassen für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen, wie der Integrierten Versorgung oder strukturierten Behandlungsprogrammen für Chroniker, ihren Versicherten spezielle Tarife anbieten und können diese mit Zuzahlungsnachlässen oder Prämien verbinden. Ab Januar 2009 müssen die Kassen zudem ihren selbstständigen Versicherten einen Wahltarif zum Krankengeld anbieten, der auch individuell den Beginn der Krankengeldleistung festlegt.

Freiwillige Angebote
Hierzu gehören seit dem 1. April 2007 Selbstbehalttarife, Prämienrückerstattungstarife, variable Kostenerstattungstarife, Tarife, die die Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapieeinrichtungen erstatten. Ab Januar 2009 können die Kassen zusätzlich Tarife mit eingeschränkten Leistungen für bestimmte Personengruppen anbieten.

Bindungsfristen
Alle Wahltarife - außer denen zur Teilnahme an besonderen Versorgungsformen - haben eine Bindungsfrist von mindestens drei Jahren. Damit ist der Versicherte nicht nur an den Tarif, sondern auch an die Krankenkasse selbst gebunden. Selbst wenn diese den Beitragssatz erhöht, besteht kein Sonderkündigungsrecht.

Auch wer nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegt (zum Beispiel ein Angestellter, der seit drei Jahren mit seinem Jahreseinkommen über der Versicherungspflichtgrenze in der GKV liegt), bleibt durch die Entscheidung für einen Wahltarif in der Regel drei Jahre an die Krankenkasse gebunden.

Die Bindungsfristen rechnen vom Tag der Anmeldung zu einem Wahltarif. Wird innerhalb einer laufenden Bindungsfrist ein weiterer Wahltarif gewählt, beginnt eine erneute 3-jährige Bindungsfrist.

Die Krankenkassen haben die Verpflichtung, für Wahltarife in ihren Satzungen ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen zu verankern. Ein Sonderkündigungsrecht besteht auch dann, wenn sich die Leistungen des Wahltarifes ändern.

Standardtarif für Nichtversicherte
Zum 1. Juli 2007 ist ein Standardtarif im Rahmen der Pflicht zur Versicherung als „Übergangslösung“ bis zur Einführung des Basistarifs (1. Januar 2009) für Personen eingeführt worden, die der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind (§ 315 SGB V). Die Leistungen des Standardtarifs bieten einen Mindestversicherungsschutz, der den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar ist. Der Beitrag darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV nicht übersteigen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite "Standardtarif für Nichtversicherte".

Basistarif
Ab dem 1. Januar 2009 muss jede private Krankenversicherung (PKV), die substitutive Krankenversicherungen anbietet, einen brancheneinheitlichen Basistarif anbieten. Er enthält ein Leistungsangebot, das dem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach Art, Umfang und Höhe dem 3. Kapitel des SGB V entspricht und damit den Leistungen in der GKV vergleichbar ist.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite "Basistarif".

Alterungsrückstellung
Im Gegensatz zum in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gebräuchlichen Umlageverfahren entrichtet der Versicherte in der privaten Krankenversicherung (PKV) mit seinem Versicherungsbeitrag neben dem Anteil für das aktuelle Krankheitsrisiko zugleich einen Vorsorgeanteil für das Alter, weil mit dem Alter die Krankheitskosten ansteigen. Aus diesem Anteil wird die Alterungsrückstellung gebildet.
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sieht mit der Einführung des Basistarifs zum 1. Januar 2009 auch eine Möglichkeit der Mitnahme (Portabilität) der Alterungsrückstellungen maximal in Höhe des Basistarifs vor.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite "Alterungsrückstellung".

Gesundheitsfonds
Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird mit der Einführung des Gesundheitsfonds neu gestaltet. Ab dem 1. Januar 2009 zahlen alle Beitragszahler in der GKV den gleichen Beitragssatz. Damit gelten - wie in der gesetzlichen Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bereits heute - einheitliche Beitragssätze auch in der GKV. Allerdings dürfen die Kassen zusätzlich einen kassenindividuellen Beitragssatz festsetzen. Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen für das Jahr 2009 vier Milliarden EUR an den Gesundheitsfonds. Ab dem Jahr 2010 erhöhen sich die Leistungen des Bundes um jährlich 1,5 Milliarden EUR bis zu einer Gesamtsumme von 14 Milliarden Euro.

Jede Krankenkasse erhält pro Versicherten eine pauschale Zuweisung sowie ergänzende Zu- und Abschläge je nach Alter, Geschlecht und Krankheit ihrer Versicherten. Durch die besondere Berücksichtigung schwerwiegender und kostenintensiver chronischer Krankheiten soll der Risikostrukturausgleich (RSA) dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf der Versicherten einer Krankenkasse Rechnung tragen. Dieser weiterentwickelte, morbiditätsorientierte RSA wird - zeitgleich mit dem Gesundheitsfonds - ebenfalls zum 1. Januar 2009 eingeführt. Ob der RSA dieses Ziel tatsächlich erfüllen kann, bleibt abzuwarten. Das Bundesversicherungsamt (BVA) wird den Gesundheitsfonds verwalten.

Das neue Finanzierungssystem des Gesundheitsfonds macht die Leistungen der Krankenkassen beim Kostenmanagement transparent. Eine Krankenkasse, die besser wirtschaftet, kann ihren Versicherten finanzielle Vergünstigungen oder eine Prämienauszahlung gewähren. Eine Krankenkasse, die schlechter wirtschaftet, muss bei ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Um ihre Mitglieder nicht zu überfordern, darf der zusätzlich erhobene Beitrag maximal ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens ausmachen. Um den bürokratischen Aufwand bei der Überforderungsklausel gering zu halten, werden Zusatzbeiträge von bis zu acht EUR ohne Prüfung der Einkommenssituation erhoben.

Wegfall des Krankentagegeldes in den gesetzlichen Krankenkassen ab 01.01.2009

Selbständige, freiwillig Versicherte haben im Schadensfall enorme finanzielle Einbußen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht abgesichert ist. Die gesetzlichen Krankenkassen sind zwar ab dem 01.01.2009 verpflichtet einen Wahltarif anzubieten, bisher hat jedoch keine GKV einen solchen Tarif vorgestellt.


Fest steht jedoch, dass die Wahltarife der GKV:
- eine Mindestbindungsfrist von 3 Jahren für die Versicherten vorsehen,
- kein Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhungen bieten,
- keine langfristige Leistungsgarantie beinhalten, jedoch durch die GKV kündbar ist.

Was bietet Ihnen die DKV:
Als Versicherter mit der DKV haben Sie Anspruch auf ein zeitlich unbegrenztes Krankentagegeld, das – je nach Vereinbarung – schon ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt wird. So lassen sich Finanzverpflichtungen problemlos erfüllen, damit Sie und Ihre Familie weiterhin bestmöglich abgesichert sind.
Sie entscheiden, ab welchem Tag die Krankentagegeldzahlung einsetzt, wie hoch die monatliche Absicherung sein soll und dass alles ohne langfristige Bindungsfristen. Bei Beitragsveränderungen haben Sie ein sofortiges Kündigungsrecht. Sie können zu jeder Zeit Ihr Krankentagegeld an Ihre jeweilige persönliche Situation anpassen/verändern uvm*.

Unsere Gruppenversicherungen der DKV bieten darüber hinaus besonders günstige Konditionen für zahlreiche Berufsgruppen an.
Trotz Krankenversicherung kann eine länger dauernde Krankheit für Sie das finanzielle Aus bedeuten. Wenn Sie Ihren gewohnten Lebensstandard auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit halten wollen, sollten Sie privat vorsorgen - mit einem Krankentagegeld der DKV.

Wenn Sie wissen wollen, was Sie ganz konkret von einer Krankentagegeldversicherung der DKV erwarten können: Mit einem Klick auf Ihre Berufsgruppe erfahren Sie mehr.
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[ Bild und Quellenangaben: Downloads erfolgten auf Pixelio.de und www.sxc.hu : Urheber und Fotografen: Konstantin Gastmann und Davide Guglielmo.]